Ausnahmegenehmigung von den Verboten des Art. 16 BayNatSchG / Befreiung nach §67 BNatschG von den Verboten des §39 BNatschG

Wir benötigen zur Bearbeitung Ihres Antrags

  • Lageplan mit Darstellung der zu beseitigenden oder zurückzuschneidenden Gehölze
  • Auflistung der Art und Anzahl der von der Maßnahme betroffenen Gehölze
  • Beschreibung / Nachweis der unzumutbaren Belastung
  • Beschreibung und Darstellung der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
  • Nachweis darüber, dass durch die geplante Maßnahme keine artenschutzrechtlichen
    Verbotstatbestände erfüllt werden, bzw. welche Maßnahmen ergriffen werden um dies zu vermeiden. Der Nachweis kann in Form eines Berichts (Text und Bilder) oder durch ein artenschutzrechtl. Gutachten erbracht werden.
  • Einverständiserklärung/Vollmacht des Grundstückseigentümers

Gesetzliche Regelungen zu Baumfällungen und Schnittmaßnahmen an Gehölzen außerhalb des Waldes

Melden Sie sich nicht mit Ihrer eID (PIN-Funktion Ihres Ausweisdokumentes) über das BayernPortal an, wird für die Bearbeitung Ihres Antrages Folgendes erforderlich:

  • Ein unterschriebenes und wieder abfotografiertes Unterschriftsblatt
  • Eine Kopie bzw. Foto Ihres Ausweisdokuments (Die Vorlage einer Ausweiskopie ist freiwillig. Sollten Sie auf einen Upload verzichten, müssen Sie den Antrag bei uns persönlich stellen und Ihr Ausweisdokument vorlegen.)

Das Hochladen ist während und nach der Antragstellung möglich.

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos befüllt.

Sie möchten das Formular online ausfüllen, ohne sich am Bürgerkonto anzumelden?

Sie möchten das Formular sofort ausdrucken und per Hand ausfüllen? Dann können Sie hier die Druckversion (PDF-Dokument) herunterladen und per Post verschicken.

 

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Datenschutzerklärung

Hinweise zum Datenschutz und Ihren Rechten (Art. 13 ff. DSGVO) finden Sie unter folgendem Link: www.landkreis-wuerzburg.de/Datenschutz. Fragen Sie auch gerne persönlich bei uns nach.

 

Die Daten werden erhoben, um den Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Verboten des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG bzw. Art. 16 BayNatSchG bearbeiten zu können. Rechtsgrundlage der Verarbeitung sind: § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG bzw. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 und Art. 55 BayNatSchG.

 

Organisationsbezogene Daten
Ihre persönlichen Daten
Art

Ausnahmegenehmigung von den Verboten des Art. 16 BayNatSchG
(Maßnahmen die bestimmte geschutzte Landschaftsbestandteile z.B. Hecke, lebende Zäune, Feldgehölze, Feldgebüsche, Höhle, Tümpel, Kleingewässer, erheblich beeinträchtigen)


Befreiung nach § 67 BNatschG von den Verboten des § 39 BNatschG
(Rückschnitt oder Fällung von Gehölzen im gesetzlichen Schulzzeitraum vom 01. März bis 30. September eines Jahres)

Baugrundstück bzw. betroffenes Grundstück
Vorhaben

Vorhabensbeschreibung

  • Listen Sie in der Maßnahmenbeschreibung alle Baum- und Strauchstrukturen auf, welche von der geplanten Maßnahme betroffen sind.
  • Fügen Sie dem Antrag einen Lageplan bei, in welchem der betroffene Gehölzbestand maßstabsgerecht eingezeichnet ist.
  • Machen Sie Angaben zur Art und Maßen (Höhe, Breite, Länge). Die Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft, Möglichkeiten der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes sowie vorgesehene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind zu beschreiben und darzustellen.

 

Sofern die Maßnahme im Zusammenhang mit einer zugelassenen Baumaßnahme steht, bitte auch das Aktenzeichen der Baugenehmigung bzw. des Freistellungsverfahrens angeben.

Begründung
Aufzeigen einer unzumutbaren Härte mit einer Begründung weshalb die Schnitt- bzw. Fällarbeiten nicht erst nach der Vegetationsperiode umgesetzt werden können. Welche Alternativen bestehen und weshalb sind auch diese nicht zumutbar? Weshalb konnten die Schnitt- bzw. Fällarbeiten trotz sorgfältiger Bauablaufplanung nicht bereits vor Beginn der Vegetationsperiode umgesetzt werden?

Erforderliche Unterlagen

Um weitere Anhänge hochladen zu können, erhalten Sie einen Link zu unseren "Dokumente hochladen-Formular" per E-Mail. Handelt es sich um eine größere Datenmenge laden Sie Ihre Akten auf einen gesicherten Webspace hoch und schicken Sie uns den Link und das zugehörige Passwort in diesem Formular zu.

 

Besonderer Artenschutz
Bei der Durchführung der Maßnahme muss eigenverantwortlich sichergestellt werden, dass keine Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzes (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) erfüllt werden. Insbesondere dürfen keine geschützten Tiere getötet oder deren Nist- und Brutvorgang beeinträchtigt werden. Zudem dürfen die Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere nicht beschädigt oder zerstört werden. Für die Erteilung einer Befreiung vom Sommerfällverbot muss nachgewiesen werden, dass bei der Umsetzung der Maßnahme keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden.

Denken Sie daran die notwendigen Unterlagen per Post an das Landratsamt zu schicken oder persönlich einzureichen, wenn Sie diese noch nicht hochgeladen haben