Förderung in der qualifizierten Kindertagespflege

Der für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege anfallende Kostenbeitrag kann - abhängig von Ihrem Einkommen - ganz oder teilweise vom Landkreis Würzburg als Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden (§ 90 SGB VIII). Diese Förderleistung kann grundsätzlich frühestens ab dem Monat gewährt werden, in welchem der Antrag beim Kreisjugendamt eingegangen ist. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter www.landkreis-wuerzburg.de.

 

Der Beitrag wird jeweils am 15. eines Monats für den gesamten Monat fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, den Kostenbeitrag spätestens zum jeweiligen Fälligkeitstag auf eines der Konten des Landkreises Würzburg zu überweisen. Die Einrichtung eines Dauerauftrages wird empfohlen. Barzahlung ist nicht möglich. Beitragspflichtig sind die Eltern, mit denen das Kind zusammen lebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Erziehungsberechtigte, Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnehmen und für das Kind qualifizierte Tagespflege beantragt und einen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben, treten an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Die Tagesperson übernimmt während der Zeit, in der das Kind durch sie betreut wird, die Aufsichtspflicht (gem. § 832 BGB) über das Kind. Die Tagespflegeperson und das Tagespflegekind werden bei einer Sammelversicherung über das Kreisjugendamt für die Belange des Tagespflegeverhältnisses haftpflichtversichert. Durch die Haftpflichtversicherung werden Personen- und Sachschäden durch Aufsichtspflichtverletzung abgedeckt. Die Kosten dafür trägt das Kreisjugendamt. Schäden sind unverzüglich dem Kreisjugendamt zu melden. Das Kind ist während der Betreuungszeit gesetzlich unfallversichert. Jeder Unfall, durch den ein Kind im Zusammenhang mit der Unterbringung bei einer Tagespflegeperson verletzt wird, ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck binnen drei Tagen, nachdem die Tagespflegeperson von dem Unfall Kenntnis erhalten hat, bei der Bayerischen Landesunfallkasse, 80791 München zu melden. Unfallanzeigen können unter www.bayerluk.de abgerufen werden.

 

Bei „Ausfallzeiten“ der Tagespflegeperson durch Krankheit besteht gegenüber dem Kreisjugendamt grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatzbetreuung. Die Urlaubszeiten der Eltern und Tagespflegepersonen sind grundsätzlich abzusprechen. Bei urlaubsbedingten „Ausfallzeiten“ der Tagespflegeperson wird nur in begründeten Ausnahmefällen eine Ersatzbetreuung gestellt. Soweit die Urlaubszeiten zwischen Eltern, Tagespflegeperson und Ersatzbetreuungsperson abgesprochen sind, haben die Eltern bei von ihnen zu vertretenden kurzfristigen Änderungen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatzbetreuung. Die Inanspruchnahme der Ersatzbetreuung ist vorab mit dem Kindertagespflegedienst abzusprechen.

Wir benötigen zur Bearbeitung Ihres Antrags

Gegebenenfalls

  • Arbeitszeitnachweise
  • Nachweis sonstiger Gründe

Nachweis der kinderärztlichen Untersuchung
Zur Stärkung der gesundheitlichen Vorsorge sind alle Eltern in Bayern verpflichtet, die Teilnahme ihrer Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen (sog. U-Untersuchungen U1 bis U 9 und J1) sicherzustellen. Alle Kindertageseinrichtungen und auch die Träger der Kindertagespflege sind verpflichtet, sich bereits zu Beginn des Besuchs der Einrichtung/ der Tagesmutter Kenntnis über den Entwicklungsstand des Kindes zu verschaffen und darauf hinzuwirken, dass das Kind die notwendigen Früherkennungsuntersuchung wahrnimmt. Dies ist die Voraussetzung für eine individuelle Förderung Ihres Kindes. Bitte legen Sie deshalb bei der Anmeldung des Kindes das ordnungsgemäß abgestempelte und unterschriebene Kinder-Untersuchungsheft vor. Das Heft wird weder kopiert noch einbehalten, sondern lediglich zur Kenntnis genommen. Bitte beachten Sie hierzu auch: Die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) für Säuglinge und Kleinkinder

 

Soweit Sie das Vorsorgeuntersuchungsheft Ihres Kindes nicht vorlegen wollen, können Sie diesen Nachweis auch durch eine entsprechende ordnungsgemäße Bestätigung Ihres Kinderarztes über die durchgeführte fällige Früherkennungsuntersuchung erbringen. Eventuell dafür anfallende zusätzliche Kosten haben Sie in diesem Fall als Personensorgeberechtigte selbst zu tragen. Soweit Sie den Untersuchungsnachweis nicht vorlegen (wollen) oder die Untersuchung nicht wahrgenommen wurde, hat dies auf den Besuch der Tagespflegestelle keine Auswirkung. Sie werden jedoch ausdrücklich auf Ihre Verpflichtung als Personensorgeberechtigte hingewiesen und zur Durchführung der Früherkennungsuntersuchung aufgefordert.

Melden Sie sich nicht mit Ihrer eID (PIN-Funktion Ihres Ausweisdokumentes) über das BayernPortal an, wird für die Bearbeitung Ihres Antrages Folgendes erforderlich:

  • Ein unterschriebenes und wieder abfotografiertes Unterschriftsblatt
  • Eine Kopie bzw. Foto Ihres Ausweisdokuments (Die Vorlage einer Ausweiskopie ist freiwillig. Sollten Sie auf einen Upload verzichten, müssen Sie den Antrag bei uns persönlich stellen und Ihr Ausweisdokument vorlegen.)

Das Hochladen ist während und nach der Antragstellung möglich.

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos befüllt.

Sie möchten das Formular online ausfüllen, ohne sich am Bürgerkonto anzumelden?

Sie möchten das Formular sofort ausdrucken und per Hand ausfüllen? Dann können Sie hier die Druckversion (PDF-Dokument) herunterladen und per Post verschicken.

 

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Datenschutzerklärung

Hinweise zum Datenschutz und Ihren Rechten (Art. 13 ff. DSGVO) finden Sie unter folgendem Link: www.landkreis-wuerzburg.de/Datenschutz. Fragen Sie auch gerne persönlich bei uns nach.

 

Die Angaben in diesem Antrag werden aufgrund der §§ 22 ff. § 97a SGB VIII, sowie § 60 ff. SGB I erhoben. Sie werden zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen benötigt. Werden keine, unvollständige oder nicht alle erforderlichen Angaben gemacht, kann die beantragte Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden (§ 66 SGB I). Personenbezogene Daten werden im gesetzlich zulässigen Rahmen gespeichert und verarbeitet. Sie können in anonymisierter Form auch für statistische Zwecke verwendet werden.

 

Folgende Fördervoraussetzungen liegen vor

Begründung des Betreuungsbedarfs, wenn das Kind unter 1 Jahr oder 3 Jahre und älter oder bei ergänzenden Tagespflege

Bitte Nachweise vorlegen, z.B. Arbeitszeitnachweise

Bitte Nachweise vorlegen

Personalien

Wir benötigen die Personalien des Vaters und der Mutter

 

Weitere Personalien können mit einem Klick auf das Plus (unten rechts) hinzugefügt werden.

1. Elternteil - Antragsteller

 

2. Elternteil
Beschreibung des Kindes für das die Förderung beantragt wird
Frühere Leistungen eines anderen Jugendamtes für das o.g. Kind
Tagespflegeperson, die nicht mit dem zu betreuenden Kind verwandt oder verschwägert ist (bis zum dritten Grad)
Regelmäßige Betreuungszeit

Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in die qualifizierte Kindertagespflege aufgenommen wird. Sie endet zum Ende des Monats, in dem die Betreuung endet. Im Falle der nicht fristgerechten Kündigung endet die Beitragspflicht grundsätzlich erst zum Ende des Monats, in dem die Kündigung wirksam wird. Die Beitragspflicht bleibt auch bei Unterbrechung der qualifizierten Kindertagespflege wegen Urlaubs oder Erkrankung bestehen.

GanztagsVormittagsNachmittagsNachts
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
Samstag
Sonntag

Für die Kinderbetreuung wird ein monatl. Kostenbeitrag erhoben. Die Höhe des pauschalierten Kostenbeitrages bemisst sich nach der Art der in Anspruch genommenen qualifiz. Kindertagespflege (Regelbetreuung oder ergänzende Tagespflege) sowie nach der vereinbarten regelmäßigen durchschnittl. Betreuungszeit pro Tag (5 Tage-Woche). Findet die Betreuung nur an einzelnen Tagen pro Woche statt, oder variiert die Betreuungszeit, so wird eine durchschnittl. Betreuungszeit pro Tag bei einer 5 Tage-Woche errechnet. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus der vom Kreistag des Landkreises Würzburg beschlossenen Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifiz. Kindertagespflege im Landkreis Würzburg.

Regelbetreuung Durchschnittl. Wochenstunden - Buchungskategorie a) mehr als 10 bis einschl. 15 Wochenstd. 2 – 3 Stunden    b) mehr als 15 bis einschl. 20 Wochenstd. 3 – 4 Stunden     c) mehr als 20 bis einschl. 25 Wochenstd. 4 – 5 Stunden     d) mehr als 25 bis einschl. 30 Wochenstd. 5 – 6 Stunden     e) mehr als 30 bis einschl. 35 Wochenstd. 6 – 7 Stunden    f) mehr als 35 bis einschl. 40 Wochenstd. 7 – 8 Stunden g) mehr als 40 bis einschl. 45 Wochenstd. 8 – 9 Stunden h) mehr als 45 bis einschl. 50 Wochenstd. 9 – 10 Stunden   Ergänzende Tagespflege a) mehr als 5 bis einschl. 10 Wochenstd. 1 – 2 Stunden b) mehr als 10 bis einschl. 15 Wochenstd. 2 – 3 Stunden
Das Kind besucht zusätzlich eine Tageseinrichtung
Das Kind wird bei der Tagespflegeperson eingewöhnt

Buchungskategorie 1 - 2 Stunden nur für Kinder unter 3 Jahren und maximal 1 Monat

Regelbetreuung Durchschnittl. Wochenstunden - Buchungskategorie a) mehr als 10 bis einschl. 15 Wochenstd. 2 – 3 Stunden    b) mehr als 15 bis einschl. 20 Wochenstd. 3 – 4 Stunden     c) mehr als 20 bis einschl. 25 Wochenstd. 4 – 5 Stunden     d) mehr als 25 bis einschl. 30 Wochenstd. 5 – 6 Stunden     e) mehr als 30 bis einschl. 35 Wochenstd. 6 – 7 Stunden    f) mehr als 35 bis einschl. 40 Wochenstd. 7 – 8 Stunden g) mehr als 40 bis einschl. 45 Wochenstd. 8 – 9 Stunden h) mehr als 45 bis einschl. 50 Wochenstd. 9 – 10 Stunden   Ergänzende Tagespflege a) mehr als 5 bis einschl. 10 Wochenstd. 1 – 2 Stunden b) mehr als 10 bis einschl. 15 Wochenstd. 2 – 3 Stunden

Das Ausscheiden aus der qualifizierten Kindertagespflege erfolgt durch schriftliche Kündigung seitens der Personensorgeberechtigten. Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats (maßgebend ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung) für den Schluss des folgenden Kalendermonats gegenüber dem Landkreis zu erklären. Eine Kündigung zum 31.07. ist ausgeschlossen. Spätestens zeitgleich mit der Kündigung haben die Personensorgeberechtigten auch die Tagespflegeperson hierüber zu informieren. Der Kündigung ist eine schriftliche Bestätigung der Tagespflegeperson über deren rechtzeitige Information beizufügen. Im Ausnahmefall kann das Betreuungsverhältnis im Einvernehmen mit der Tagespflegeperson und dem Landkreis auch abweichend von der vorgenannten Kündigungsfrist beendet werden. Beenden die Eltern das Tagespflegeverhältnis unter Missachtung der genannten Kündigungsfrist, sind sie zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, insbesondere zur Erstattung der entgangenen Förderung nach BayKiBiG verpflichtet. Das Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einer Verletzung der allgemeinen Betreuungsgrundsätze vor. Bei Beendigung des Pflegeverhältnisses sollten die Familien besondere Rücksicht auf die Bedürfnisse und das Wohl des Kindes nehmen. Auf eine behutsame Vorbereitung des Kindes bei einer Trennung ist zu achten. Mitwirkung der Personensorgeberechtigten, Zusammenarbeit und allgemeine Grundsätze der Betreuung

 

Bitte beachten Sie, dass sogenannte „Luftbuchungen“ nicht gestattet sind. Wählen Sie die Buchungszeit daher unbedingt entsprechend des regelmäßig tatsächlich benötigten Betreuungsumfangs. Sollte die bewilligte Buchungszeit dauerhaft nicht der tatsächlich genutzten entsprechen, ist dies zwingend mitzuteilen und eine entsprechende Anpassung (Änderung) der Buchungszeit vorzunehmen.


Eine wirkungsvolle Betreuungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig während der Bring- und Abholzeiten den Austausch mit den qualifizierten Tagespflegepersonen, die ihr Kind betreuen, suchen. Alle Beteiligten verpflichten sich im Interesse des Kindes zusammen zu arbeiten.
- Die Tagespflegeperson wird Ihr Kind liebevoll betreuen und vielseitige Entwicklungsanregungen geben. Dabei wird auf jegliche körperliche und seelische Gewalt dem Kind gegenüber verzichtet. Alle Beteiligten möchten daran mitwirken, dass Ihr Kind sich wohl fühlt und gerne kommt.
- Die Eltern erteilen sowohl der Tagespflegeperson als auch dem Kreisjugendamt alle für die Betreuung des Kindes wichtige Auskünfte. Die Eltern werden umgekehrt ebenfalls über die, während der Betreuung des Kindes auftretenden, wesentlichen Begebenheiten unterrichtet. Bei besonderen Vorkommnissen, wie einer ernsthaften Erkrankung oder einem Unfall des Kindes, werden die Eltern sofort benachrichtigt.
- Das Kind wird von den Eltern zu den jeweils genannten Zeiten der/dem Tagesmutter/-vater in deren Wohnung übergeben und zum Ende der vereinbarten Uhrzeit wieder abgeholt. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Regelung. Die Eltern sowie die Betreuungsperson verpflichten sich, die vereinbarten Zeiten einzuhalten.
- Die Eltern sorgen für eine der Jahreszeit entsprechende Bekleidung des Kindes, ebenso für Hausschuhe und geben zusätzlich saubere Wäsche zum Wechseln mit. Das Sauberhalten und Instandhalten von Kleidung und Wäsche sind Aufgaben der Eltern. Evtl. erforderliche Windeln müssen ebenfalls von den Eltern mitgebracht werden.
- Ein Teil der Spielsachen wird von der Betreuungsperson gestellt. Die Eltern geben dem Kind einige Spielsachen und Kuscheltiere mit. Vor Beginn des Pflegeverhältnisses ist zu klären, ob ein weiteres Bett, Kinderwagen, Hochstuhl etc. vorhanden sind bzw. wer diese Dinge beschafft.

Erforderliche Unterlagen

Um weitere Anhänge hochladen zu können, erhalten Sie einen Link zu unseren "Dokumente hochladen-Formular" per E-Mail. Handelt es sich um eine größere Datenmenge laden Sie Ihre Akten auf einen gesicherten Webspace hoch und schicken Sie uns den Link und das zugehörige Passwort in diesem Formular zu.

 

Bitte laden Sie die notwendigen Dokumente über die Hochladefunktion der Jugendhilfe hoch. Den Link erhalten Sie außerdem nach Abschluss Ihrer Beantragung per E-Mail.

Bitte schicken Sie die notwendigen Unterlagen an folgende Adresse:

 

Landratsamt Würzburg, Amt für Jugend und Familie - Verwaltung (FB 31b), Postfach, 97067 Würzburg