Fahrlehrererlaubnis

Wir benötigen zur Bearbeitung Ihres Antrags

  • Personalausweis / Reisepass (Zur Überprüfung der Identität und des Mindestalters. Das Mindestalter beträgt nach neuem Recht 22 Jahre. Bei der Zulassung zur Fahrlehrerprüfung nach §8 Abs. 1, Nr. 2 FahrlPrüfO sind die altermäßigen Voraussetzungen noch nicht zu erfüllen).
  • Tabellarischer Lebenslauf 
  • Führerschein (Hilfsweise beglaubigte Ablichtung des Führerscheins). Der Bewerber muss die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE besitzen, eine Fahrerlaubnis auf Probe genügt nicht.
  • Vorbildung (beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses einer Hauptschule oder gleichwertigen Vorbildung, beglaubigte Kopie des Facharbeiter-/Gesellenbriefes in einem anerkannten Lehrberuf oder gleichwertiger Vorbildung. Sollte kein Regelfall hinsichtlich des Nachweises der Schul- wie auch Berufsausbildung vorliegen, haben die einzelnen Bundesländer hinsichtlich der Gleichwertigkeit Entscheidungshilfen gegeben. Zu erwähnen ist, dass es von den Mindestvoraussetzungen der Vorbildung (§ 2 Abs. 1, S.1 Nr. 3 FahrlG) keine Möglichkeit der Ausnahme nach § 34 Abs. 1, Satz 1 FahrlG gibt, sondern lediglich eine Interpretation der Gleichwertigkeit.
  • Vorläufige Bescheinigung der Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer und den voraussichtlichen Zeitraum der Ausbildung (§ 2 Abs. 5 FahrlG)
  • Ärztliches Zeugnis

Melden Sie sich nicht mit Ihrer eID (PIN-Funktion Ihres Ausweisdokumentes) über das BayernPortal an, wird für die Bearbeitung Ihres Antrages Folgendes erforderlich:

  • Ein unterschriebenes und wieder abfotografiertes Unterschriftsblatt
  • Eine Kopie bzw. Foto Ihres Ausweisdokuments (Die Vorlage einer Ausweiskopie ist freiwillig. Sollten Sie auf einen Upload verzichten, müssen Sie den Antrag bei uns persönlich stellen und Ihr Ausweisdokument vorlegen.)

Das Hochladen ist während und nach der Antragstellung möglich.

Hinweise: 

Nach Vorlage bzw. Eingang der für die Eignungsüberprüfung erforderlichen Unterlagen (amtsärztliches Zeugnis, Führungszeugnis, Auszug aus dem VZR) entscheidet die zuständige Behörde, ob weitere Eignungsüberprüfungen in körperlich-geistiger Hinsicht erforderlich sind. Hier können - je nach Einzelfall - fachärztliche Zeugnisse oder medizinisch-psychologische Gutachten angeordnet werden. Weiterhin ist die Zuverlässigkeit des Bewerbers im Hinblick au seine vorgesehene Tätigkeit als Fahrlehrer zu prüfen; z. B. Vorstrafen, insbesondere Vermögensdelikte und Delikte gegen Leben, Gesundheit und Sittlichkeit, disziplinloses Verhalten im Straßenverkehr, das aus wiederholter Bestrafung wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften erkennbar geworden ist, Trunksucht. Die Frage der persönlichen Zuverlässigkeit hat die Behörde in eigener Verantwortung selbst zu entscheiden; sie kann dies in der Regel nicht durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens klären, das nur zur Feststellung der körperlich-geistigen Eignung vorgesehen ist.

 


Ausnahmen
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 FahrlG können die nach § 32 FahrlG zuständigen Behörden oder Stellen Ausnahmen von den Vorschriften über
- das Mindestalter (§ 2 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1)
- die Erfordernis der Fahrerlaubnis der Klassen A und CE (§ 2 Abs. 1, Satz 1 Nr. 4)
- die Mindestdauer der Fahrpraxis (§ 2 Abs. 1, Satz 1 Nr. 5)
- den Lehrgang an der Fahrlehrer-Ausbildungsstätte (§§ 2 Abs. 1, Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 i.v.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1) genehmigen.
Voraussetzung ist, dass Gründe der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen und eine besondere Härte im Einzelfall gegeben ist. Eine Ausnahme von § 2 Abs. 1, Satz 1 Nr. 6 bzw. Abs. 3 FahrlG (Ausbildungserfordernis) setzt nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 FahrlG außerdem voraus, dass der Bewerber eine andere Ausbildung oder eine Berufstätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für einen Fahrlehrer notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder überwiegend ermöglicht haben kann.


Keine Ausnahmen
sind zulässig von den Anforderungen des § 2 FahrlG an die
- Zuverlässigkeit
- Vorbildung
- Fahrlehrerprüfung (auch nicht bei Bewerbung eines ehemaligen amtlich anerkannten Kraftfahrsachverständigen).

 

 

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos befüllt.

Sie möchten das Formular online ausfüllen, ohne sich am Bürgerkonto anzumelden?

Sie möchten das Formular sofort ausdrucken und per Hand ausfüllen? Dann können Sie hier die Druckversion (PDF-Dokument) herunterladen und per Post verschicken.

 

Jetzt QR-Code scannen und Antrag stellen!

 
 

Datenschutzerklärung

Hinweise zum Datenschutz und Ihren Rechten (Art. 13 ff. DSGVO) finden Sie unter folgendem Link: www.landkreis-wuerzburg.de/Datenschutz. Fragen Sie auch gerne persönlich bei uns nach.

 

Organisationsbezogene Daten
Angaben zum Inhaber, bei juristischen Personen zum Leiter, des Ausbildungsbetriebes

Weitere Daten
Art der Fahrlehrerlaubnis
Versandart
Sonstige Bemerkungen
Erforderliche Unterlagen

Um weitere Anhänge hochladen zu können, erhalten Sie einen Link zu unseren "Dokumente hochladen-Formular" per E-Mail. Handelt es sich um eine größere Datenmenge laden Sie Ihre Akten auf einen gesicherten Webspace hoch und schicken Sie uns den Link und das zugehörige Passwort in diesem Formular zu.

 

Denken Sie daran die notwendigen Unterlagen per Post an das Landratsamt zu schicken oder persönlich einzureichen, wenn Sie diese noch nicht hochgeladen haben