Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 15 BayWG i.V.m. Art. 70 BayWG zum vorübergehenden Zutagefördern und Ableiten von oberflächennahem Grundwasser zum Zwecke der Bauwasserhaltung o. dgl.

- Ein Aufstauen des Grundwassers von 10 cm ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht und zum Schutz von Anlagen Dritter zu vermeiden. Falls der Aufstau 10 cm überschreitet bedarf es einer gesonderten Genehmigung.

- Vor Bauausführung ist die Lage vorhandener Ver- und Entsorgungseinrichtungen etc. (Strom, Wasser, Gas, Abwasser, Fernwärme, Post, Brandschutz usw.) und sonstiger Anlagen zu ermitteln.

- Soweit erforderlich, ist die Benutzung von Grundstücken oder Anlagen Dritter für die Wasserhaltung privatrechtlich vor Beginn der Bauwasserhaltung zu regeln.

- Falls in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, ist das Einvernehmen des Eigentümers sowie ggf. der Fischereiberechtigten am betroffenen Gewässerabschnitt vor Beginn der Maßnahme einzuholen.

- Dem Antragsteller wird empfohlen, im eigenen Interesse mögliche Einwirkungen seiner Maßname auf Dritte bzw. auf Anlagen Dritter untersuchen zu lassen. Auf die Setzungsempfindlichkeit des Untergrundes ist zu achten.

- Im Einzelfall sind weitere Unterlagen erforderlich. Diese sind mit dem jeweiligen Sachbearbeiter abzustimmen.

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Organisationsbezogene Daten
Eigene Daten / Bauherr
Angaben zum Objekt
Beschreibung des Entnahmebrunnens
Technische Angaben
Wasserentnahmemenge
Wiedereinleiten in das Grundwasser
Einleiten oberirdisches Gewässer
Einleiten Kanalisation
Schutzvorkehrungen
Sicherheitseinrichtungen

Angaben zu benachbarten Bauten, falls vorhanden (wird z.B. im Anschluss an ein bestehendes Gebäude angebaut oder existiert eine Lücke zwischen den Bauwerken)

Unterlagen

Weitere Anlagen (z.B. Baugrundgutachten, Schnittzeichnungen Brunnen, Datenblätter der Pumpen)

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