Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 40 AwSV und § 78c WHG für eine Anlage zum Lagern von Heizöl in Bayern

Wenn Sie eine prüfpflichtige Anlage neu errichten, wesentlich ändern - dazu zählt auch die Änderung der Gefährdungsstufe durch Einsatz anderer wassergefährdender Stoffe - müssen Sie dies der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) mindestens 6 Wochen im Voraus anzeigen. 

 

Die Anzeigepflicht gilt

  • nach einem Wechsel des Betreibers einer prüfpflichtigen Anlage (Gilt nicht für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen)
  • für alle Anlagen mit unterirdischen Lagerbehältern
  • in Risikogebieten auch für alle Anlagen mit oberirdischen Lagerbehältern
  • außerhalb von Risikogebieten für alle Anlagen mit mehr als 1.000 Liter Lagervolumen

Die Anzeigepflicht entfällt

  • wenn für die Anlage ein behördliches Zulassungsverfahren (z.B. nach Immissionsschutzrecht) 
  • eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung durchgeführt wird. Die erforderlichen Angaben müssen dann in den Antragsunterlagen enthalten sein. Die Baugenehmigung ersetzt nicht die Eignungsfeststellung und Anzeige.
  • das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird, und sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird
  • zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.

Ist kein behördliches Zulassungsverfahren und keine Eignungsfeststellung erforderlich, benutzen Sie für die Anzeige Ihrer Anlage unsere Formulare.

 

Außerdem

  • wenn eine Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 m³
  • eine sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 m³ oder eine Anlage zum Lagern von Festmist
  • oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 m³ errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden

Satz 1 gilt nicht für das Errichten von Anlagen, die einer Zulassung im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen oder diese erlangt haben, sofern durch die Zulassung auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.

 

Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann. Eine Heizölverbraucheranlage nach Satz 1 kann wie geplant errichtet werden, wenn das Vorhaben der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Errichtung mit den vollständigen Unterlagen angezeigt wird und die Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder die Errichtung untersagt noch Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung festgesetzt hat.

Bitte vermerken Sie am Ende dieses Antrags, wenn Sie Beiblätter mit Beschreibungen oder weitere Unterlagen beifügen, z.B.:

  • Lageplan
  • Entwässerungsplan
  • bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise
  • Bauzeichnungen
  • Verfahrensschemata
  • Sicherheitsdatenblätter der wassergefährdenden Stoffe

Melden Sie sich nicht mit Ihrer eID (PIN-Funktion Ihres Ausweisdokumentes) über das BayernPortal an, wird für die Bearbeitung Ihres Antrages Folgendes erforderlich:

  • Ein unterschriebenes und wieder abfotografiertes Unterschriftsblatt
  • Eine Kopie bzw. Foto Ihres Ausweisdokuments (Die Vorlage einer Ausweiskopie ist freiwillig. Sollten Sie auf einen Upload verzichten, müssen Sie den Antrag bei uns persönlich stellen und Ihr Ausweisdokument vorlegen.)

Das Hochladen ist während und nach der Antragstellung möglich.

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos befüllt.

Sie möchten das Formular online ausfüllen, ohne sich am Bürgerkonto anzumelden?

Sie möchten das Formular sofort ausdrucken und per Hand ausfüllen? Dann können Sie hier die Druckversion (PDF-Dokument) herunterladen und per Post verschicken.

Druckversion herunterladen: 

 

Anzeige des Betreiberwechsels

 

Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bayern nach § 40 AwSV:

Anzeige

Hinweise

 

Anzeige nach § 40 AwSV und § 78c WHG für eine Anlage zur Lagerung von Heizöl:

Angaben zum Betreiber

Anzeige

Hinweise

 

Anzeige für Anlagen zum Umgang mit Jauche, Gülle und Silagesickersaft nach Anlage 7 Nr. 6.1 der AwSV

 

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Datenschutzerklärung

Hinweise zum Datenschutz und Ihren Rechten (Art. 13 ff. DSGVO) finden Sie unter folgendem Link: www.landkreis-wuerzburg.de/Datenschutz. Fragen Sie auch gerne persönlich bei uns nach.

 

Der Betreiber einer Anlage ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat, sie also z.B. im Notfall ausschalten kann.

Organisationsbezogene Daten

Diese Angabe ist nach Umweltstatistikgesetz erforderlich.

Eigene Daten

Sofern der Eigentümer nicht der Betreiber ist (z.B. bei verpachteten Anlagen), ist er zusätzlich anzugeben.

Eigentümer
Art
Bisheriger Betreiber

Bei einem Betreiberwechsel sind sowohl der bisherige, als auch der neue Betreiber anzugeben.

Das voraussichtliche Datum der Inbetriebnahme gibt der Behörde einen Hinweis, wann mit der Vorlage des Prüfberichts des Sachverständigen zu rechnen ist.

Nach AwSV sind Sie nicht verpflichtet, die Stilllegung der Anlage anzuzeigen. Sie können mit der Anzeige der Stilllegung aber vermeiden, dass die Behörde Sie beim nächsten Fälligkeitstermin auffordert, die wiederkehrende Sachverständigenprüfung durchführen zu lassen. Beachten Sie auch die Prüfpflicht bei Stilllegung.

Anlage

Die Bezeichnung der Anlage soll den Zweck der Anlage (Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln, Verwenden, Rohrleitung) erkennen lassen.

Betriebsinterne Bezeichnungen (z.B. Lösemitteltank bei Gebäude 4711) können Sie zur eindeutigen Identifikation der Anlage zusätzlich angeben.

Die Anlagenbeschreibung soll den Umfang der Anlage mit den zugehörigen Anlagenteilen darlegen und ggf. die Anlage gegen weitere Anlagen abgrenzen. Sofern bei komplexen HBV-Anlagen der Anlagenaufbau in den nachfolgenden Eingabefeldern nicht eindeutig und sinnvoll dargestellt werden kann, sollten die entsprechenden Angaben in der Anlagenbeschreibung aufgeführt werden.

 

Ggf. sind dem Anzeigenformular zusätzliche Beiblätter hinzuzufügen.

Anlage

Die Bezeichnung der Anlage soll den Zweck der Anlage (Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln, Verwenden, Rohrleitung) erkennen lassen.

Betriebsinterne Bezeichnungen (z.B. Lösemitteltank bei Gebäude 4711) können Sie zur eindeutigen Identifikation der Anlage zusätzlich angeben.

Die Anlagenbeschreibung soll den Umfang der Anlage mit den zugehörigen Anlagenteilen darlegen und ggf. die Anlage gegen weitere Anlagen abgrenzen. Sofern bei komplexen HBV-Anlagen der Anlagenaufbau in den nachfolgenden Eingabefeldern nicht eindeutig und sinnvoll dargestellt werden kann, sollten die entsprechenden Angaben in der Anlagenbeschreibung aufgeführt werden.

 

Ggf. sind dem Anzeigenformular zusätzliche Beiblätter hinzuzufügen.

Anlage

Die Bezeichnung der Anlage soll den Zweck der Anlage (Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln, Verwenden, Rohrleitung) erkennen lassen.

Betriebsinterne Bezeichnungen (z.B. Lösemitteltank bei Gebäude 4711) können Sie zur eindeutigen Identifikation der Anlage zusätzlich angeben.

Die Anlagenbeschreibung soll den Umfang der Anlage mit den zugehörigen Anlagenteilen darlegen und ggf. die Anlage gegen weitere Anlagen abgrenzen. Sofern bei komplexen HBV-Anlagen der Anlagenaufbau in den nachfolgenden Eingabefeldern nicht eindeutig und sinnvoll dargestellt werden kann, sollten die entsprechenden Angaben in der Anlagenbeschreibung aufgeführt werden.

 

Ggf. sind dem Anzeigenformular zusätzliche Beiblätter hinzuzufügen.

Standort der Anlage

Sofern der Standort der Anlage nicht mit der Betreiberadresse identisch ist, ist er hier anzugeben, bei größerem Betriebsgelände sollte auch die Flurstücksnummer angegeben werden.

Lage des Standorts

Mit der Lage in den genannten Gebieten sind insbesondere Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete sowie Risikogebiete nach § 78b WHG gemeint. Im Einzelfall kann jedoch auch die Lage in einem sonstigen wasserwirtschaftlich empfindlichen Gebiet aufgeführt werden.

 

Ob sich der Anlagenstandort in einem der genannten Gebiete befindet, kann beim Bayer. Landesamt für Umwelt über diesen Link (Überschwemmungs- und Risikogebiete) und diesen Link (Trinkwasserschutzgebiete, ggf. unter Inhalt – Schutzgebiete gem. Anhang IV WRRL – Wasserschutzgebiete anklicken und durch Klick auf Inhalt wieder schließen) abgefragt werden. Alternativ kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde darüber Auskunft geben. Informationen über die Lage eines Grundstücks im Überschwemmungs- oder Risikogebiet liegen auch bei den Städten und Gemeinden vor.

Die Schutzzone IIIB gilt nach AwSV nicht als Schutzgebiet, es müssen dort also nur die auch außerhalb von Schutzgebieten geltenden Anforderungen erfüllt werden. Da bei Heilquellenschutzgebieten die Bezeichnung der Schutzzonen unterschiedlich ist, tragen Sie an dieser Stelle die Zonenbezeichnung direkt ein.

Angaben zu den wassergefährdenden Stoffen in der Anlage

Sonstige wassergefährdende Stoffe nach folgender Aufstellung

Ggf. seperate Aufstellung mit den genannten Angaben beifügen, insbesondere bei Fass/Gebindelagerung

Angaben zu den wassergefährdenden Stoffen in der Anlage
Ermittlung der Gefährdungsstufe der Anlage nach § 39 AwSV
Ermittlung der Gefährdungsstufe der Anlage nach § 39 AwSV

Diese Angaben werden zur Ermittlung der Gefährdungsstufe benötigt, nach der sich z.B. die Pflichten zur Prüfung der Anlage durch Sachverständige, zur Beauftragung eines Fachbetriebs oder zur Eignungsfeststellung richten. Das maßgebende Volumen (analog maßgebende Masse) ist das Nennvolumen der Anlage einschließlich aller Anlagenteile oder nach sicherheitstechnischer Umrüstung das Volumen, das im Betrieb maximal genutzt werden kann und das auf nicht zu entfernende Art auf der Anlage angegeben ist; betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage bleiben außer Betracht. Die maßgebende Wassergefährdungsklasse (WGK) ist die höchste Wassergefährdungsklasse aller in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe, sofern der Anteil dieser Stoffe mehr als 3 % des Gesamtinhalts der Anlage beträgt, ansonsten die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse. Sind in der Anlage nur allgemein wassergefährdende Stoffe enthalten, entfällt die Ermittlung der Gefährdungsstufe.


Die Gefährdungsstufe der Anlage wird nach folgender Tabelle ermittelt:

Wassergefährdungsklasse Heizöl    WGK 2

Technische Angaben zur Anlage

Bei Aufstellung der Anlage geben Sie ober- oder unterirdisch an (unterirdisch sind auch Anlagen mit unterirdischen Anlagenteilen bzw. mit nicht einsehbarem Behälterfuß) und zusätzlich bei oberirdischen Anlagen, ob die Anlage im Gebäude oder im Freien bzw. mit Überdachung aufgestellt ist.

Geben Sie die Anzahl der Behälter an, die zur Anlage gehören sowie, ob sie kommunizierend miteinander verbunden sind. Eine kommunizierende Verbindung liegt dann vor, wenn die enthaltene Flüssigkeit von einem Behälter in den anderen übertreten kann.

Behälter

Für die einzelnen Behälter tragen Sie in die Liste zur eindeutigen Zuordnung die Herstellernummer ein, die auf dem Behälter angegeben ist, und kreuzen Sie an, ob der Behälter einwandig oder doppelwandig ist.


Bei Lagerbehältern sind die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise (Norm für das Ü-Zeichen, Nr. der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung) oder die CEKennzeichnung mit zugehöriger europäischer Norm oder Europäisch-Technischer Bewertung einzutragen. Diese Informationen erhalten Sie beim Hersteller der Anlage bzw. der einzelnen Anlagenteile und Sicherheitseinrichtungen.

Behälter
Sicherheitseinrichtungen der Anlage

Die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen/Schutzvorkehrungen der Anlage sind an den vorgegebenen Stellen anzukreuzen. Andere technische oder organisatorische Sicherheitsmaßnahmen (z.B. ständig besetzte Kontrollwarte oder Umwallung bei JGS oder Biogasanlagen) sind bei „sonstige“ einzutragen.


Bei Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen sind bei Verwendung seriengefertigter Bauprodukte die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise (Norm für das Ü-Zeichen, Nummer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses) oder die CE-Kennzeichnung mit zugehöriger europäischer Norm oder Europäisch-Technischer Bewertung einzutragen. Diese Informationen erhalten Sie beim Hersteller der Anlage bzw. der einzelnen Anlagenteile und Sicherheitseinrichtungen.

Sicherheitseinrichtungen der Anlage

Die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen/Schutzvorkehrungen der Anlage sind an den vorgegebenen Stellen anzukreuzen. Andere technische oder organisatorische Sicherheitsmaßnahmen (z.B. ständig besetzte Kontrollwarte oder Umwallung bei JGS oder Biogasanlagen) sind bei „sonstige“ einzutragen.


Bei Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen sind bei Verwendung seriengefertigter Bauprodukte die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise (Norm für das Ü-Zeichen, Nummer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses) oder die CE-Kennzeichnung mit zugehöriger europäischer Norm oder Europäisch-Technischer Bewertung einzutragen. Diese Informationen erhalten Sie beim Hersteller der Anlage bzw. der einzelnen Anlagenteile und Sicherheitseinrichtungen.

Sicherheitseinrichtungen der Anlage

Die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen/Schutzvorkehrungen der Anlage sind an den vorgegebenen Stellen anzukreuzen. Andere technische oder organisatorische Sicherheitsmaßnahmen (z.B. ständig besetzte Kontrollwarte oder Umwallung bei JGS oder Biogasanlagen) sind bei „sonstige“ einzutragen.


Bei Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen sind bei Verwendung seriengefertigter Bauprodukte die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise (Norm für das Ü-Zeichen, Nummer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses) oder die CE-Kennzeichnung mit zugehöriger europäischer Norm oder Europäisch-Technischer Bewertung einzutragen. Diese Informationen erhalten Sie beim Hersteller der Anlage bzw. der einzelnen Anlagenteile und Sicherheitseinrichtungen.

Rohrleitungen

Für Rohrleitungen sind in die Liste die Anzahl gleichartiger Rohrleitungen einzutragen und die zutreffende Bauart und der Werkstoff der Rohrleitung anzukreuzen. Bei Lager-, Abfüll und Umschlaganlagen sind wie bei Feld 19 die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise einzutragen.

Rohrleitung

Rohrleitungen

Für Rohrleitungen sind in die Liste die Anzahl gleichartiger Rohrleitungen einzutragen und die zutreffende Bauart und der Werkstoff der Rohrleitung anzukreuzen. Bei Lager-, Abfüll und Umschlaganlagen sind wie bei Feld 19 die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise einzutragen.

Rohrleitung

Fläche von Abfüll- / Umschlaganlagen

Die Bodenflächen von Abfüll- oder Umschlaganlagen sind jeweils die Flächenbezeichnung (z.B. Abfüllfläche zur KfZ-Betankung) und ihre Größe (Fläche in m²) sowie der mittlere Tagesdurchsatz (Jahresdurchsatz, Jahresverbrauch geteilt durch 365) und die max. Abfüllleistung (Volumenstrom) einzutragen.

Fläche

Auch hier sind bei der Verwendung seriengefertigter Bauprodukte oder Bauarten die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise einzutragen.

Fläche von Abfüll- / Umschlaganlagen

Für Bodenflächen von Festmistlagern, Fahrsilos oder Abfüllplätzen sind jeweils die Flächenbezeichnung (z.B. Festmistplatte, Fahrsilo) und ihre Größe (Fläche in m²) sowie das Lagervolumen anzugeben. Es ist anzukreuzen, ob eine Abdeckung des Lagerguts vorhanden ist. Außerdem ist das bei der Bauausführung der Fläche verwendete Baumaterial anzugeben. Sofern ein anderes Material verwendet wird, ist es im Formular zu benennen.
Auch hier sind bei der Verwendung seriengefertigter Bauprodukte oder Bauarten die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise einzutragen.

Fläche

Entwässerung der Fläche

Hier sind Angaben zur Entwässerung der vorher aufgeführten Bodenflächen zu machen. Außerdem an welchen Kanal (Mischwasser, Schmutzwasserkanal) die Entwässerung der Fläche angeschlossen ist oder ob sie ohne Entwässerungsabfluss ausgebildet ist.

Entwässerung der Fläche

Hier ist einzutragen, ob das anfallende verunreinigte Niederschlagswasser getrennt von sauberem Niederschlagswasser gesammelt wird und wo es zurückgehalten wird.

Sonstige Bemerkungen zu der angezeigten Anlage
Beigefügte Unterlagen

!

Sofern nicht der Betreiber, sondern z.B. ein Fachplaner oder Fachbetrieb die Anzeige erstellt hat, sollte dieser ebenfalls die Angaben durch Unterschrift bestätigen. Bei Firmen und Institutionen ist der Firmenstempel anzubringen

Bitte vermerken Sie, wenn Sie Beiblätter mit Beschreibungen oder weitere Unterlagen beifügen

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Denken Sie daran die notwendigen Unterlagen per Post an das Landratsamt zu schicken oder persönlich einzureichen, wenn Sie diese noch nicht hochgeladen haben